Richtlinien für das Verhalten im Krankheitsfall

(Zl. A-430-1-2000)


1. Jeder dienstunfähig erkrankte ÖBB-Angestellte ist gemäß § 13 Abs. 1 AVB verpflichtet, dies sofort selbst oder durch Dritte seiner Organisationseinheit zu melden. Ist dies nicht möglich, hat die Meldung sofort nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu erfolgen. Vorübergehend versetzte ÖBB-Angestellte haben die Krankmeldung bei der Beschäftigungsstelle zu erstatten; diese hat die Organisationseinheit zu verständigen. Die Organisationseinheit bzw. Beschäftigungsstelle kann festlegen, wer innerhalb ihres Bereiches für die Entgegennahme der Meldung zuständig ist.

2. Die Dienstunfähigkeit ist durch den behandelnden Arzt zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Organisationseinheit vorzulegen, wobei die Leiter der Geschäfts- / Zentralbereiche und Stäbe innerhalb ihres Verantwortungsbereiches entscheiden können, ob die Bestätigung ab dem ersten, zweiten oder erst ab dem dritten Krankenstandstag erforderlich ist. Unabhängig von dieser generellen Regelung kann im Einzelfall eine davon abweichende Anordnung getroffen werden.

In Zweifelsfällen erfolgt die Überprüfung der Dienstunfähigkeit durch Kontrollärzte (ÖBB-Gesundheitsmanager oder ein Arzt der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen).

Nach einem stationären Spitalsaufenthalt ist die Aufenthaltsbestätigung der Organisationseinheit vorzulegen. Ist nach einem Spitalsaufenthalt die Dienstunfähigkeit weiter gegeben, ist sofort der behandelnde Arzt aufzusuchen und der andauernde Krankenstand bestätigen zu lassen.

3. Die Bestätigung durch den Arzt erfolgt bei
 

4. Auf der ärztlichen Bestätigung muß neben dem Beginn das voraussichtliche Ende des Krankenstandes und die Dauer einer allenfalls bewilligten Ausgehzeit eingetragen sein. Ohne entsprechende Eintragung ist keine Ausgehzeit bewilligt. Der ÖBB-Angestellte hat die Vollständigkeit der ärztlichen Bescheinigung zu überprüfen; erforderlichenfalls ist die Ergänzung durch den Arzt zu verlangen.

Längerfristig rückdatierte Krankenstandsbescheinigungen sind nur in begründeten Fällen zulässig. In Zweifelsfällen ist die vorgesetzte Organisationseinheit um Entscheidung zu ersuchen.

5. Alle Veränderungen im Krankenstand, wie Bewilligung oder Änderung der Ausgehzeit, Beginn und Ende einer Anstaltspflege oder eines Kuraufenthaltes, Adressenänderung, Änderung des voraussichtlichen Endes des Krankenstandes durch den behandelnden Arzt, beabsichtigter Dienstantritt, Feststellung der Dienstfähigkeit sind sofort der Organisationseinheit (bzw. Beschäftigungsstelle) zu melden.

6. Alle ärztlichen Anordnungen sind zu befolgen. Außerhalb der bewilligten Ausgehzeit darf die Wohnung grundsätzlich nur zur Behandlung durch einen Arzt oder in einer Kranken(Kur)anstalt verlassen werden.

7. Die Verrichtung von Tätigkeiten und Arbeiten, die die Genesung hindern könnten, sowie die Ausübung einer Nebenbeschäftigung während des Krankenstandes ist untersagt.

8. Über dienstliche Aufforderung hat der im Krankenstand befindliche ÖBB-Angestellte den Kontrollarzt aufzusuchen. Eine derartige Einladung ist gemäß § 14 AVB - ausgenommen bei Bettlägrigkeit - unbedingt zu befolgen. Die Bettlägrigkeit ist vom behandelnden Arzt zu bestätigen.

9. Ein beabsichtigter Wohnungswechsel im Krankenstand darf erst nach Bewilligung durch den Leiter der Organisationseinheit vorgenommen werden. Dieser kann seine Entscheidung von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen, wonach aus medizinischen Gründen ein Wohnungswechsel im Krankenstand nach dem vom ÖBB-Angestellten angegebenen Ort im Inland dem Genesungsprozeß nicht abträglich ist. Nicht als Wohnungswechsel gilt dabei die Verlegung des Wohnsitzes eines vorübergehend versetzten ÖBB-Angestellten oder eines ÖBB-Angestellten mit mehr als einem Wohnsitz nach dem ständigen bzw. ordentlichen Wohnsitz. Punkt 5 ist jedoch in jedem Fall zu beachten.

10. Der erkrankte ÖBB-Angestellte kann ohne neuerliche Konsultierung des behandelnden Arztes auch vor dem voraussichtlich letzten Tag der Dienstunfähigkeit jederzeit seinen Dienst antreten, wenn er sich dazu in der Lage fühlt.

11. Erkrankte ÖBB-Angestellte dürfen jedoch in folgenden Fällen nur nach Feststellung der Diensttauglichkeit durch einen Arzt des Arbeitsmedizinischen Zentrums (Fa. Wellcon Gesellschaft mbH) wieder den Dienst antreten (Pkt. 12.7 DV P 32):
 

wenn sie einer im Anhang der DV P 32 mit "B" gekennzeichneten Dienstverwendung im Betriebsdienst angehören.

12. Der Vorstellungstermin beim Kontrollarzt ist durch das Personalservicecenter zu vereinbaren (Pkt. 12.2 DV P 32). Seitens der Organisationseinheit ist sicherzustellen, daß den ÖBB-Angestellten des Betriebsdienstes (Kennzeichnung "B" im Anhang der DV P 32) die Zugehörigkeit zu einer solchen Dienstverwendung, sowie die Adresse, die Dienststunden und die Fernsprechnummer des Arbeitsmedizinischen Zentrums (Fa. Wellcon Gesellschaft mbH) bekannt sind.

13. Der beim ÖBB-Angestellten befindliche Teil der Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist bei einer allfälligen Vorstellung beim Kontrollarzt vorzulegen (Pkt. 12.4 DV P 32).

14. Die Leiter der Organisationseinheiten haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Punkte 1 bis 13 Sorge zu tragen. Bei festgestelltem Fehlverhalten eines ÖBB-Angestellten im Krankenstand sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen.

15. Der Krankenstand endet:

15.1. mit dem letzten Tag der vom behandelnden Arzt festgesetzten Dienstunfähigkeit;

15.2. mit Dienstantritt, wenn dieser vor dem Tag des vom Arzt festgesetzten Endes des Krankenstandes erfolgt.

16. Jeder ÖBB-Angestellte, der sich in Ausübung seines Dienstes oder auf dem Weg zwischen Wohnung und Dienstort verletzt, hat den Unfall - auch wenn keine Dienstunfähigkeit eingetreten ist - sofort der Organisationseinheit zu melden.

17. Die Bestimmungen dieser Richtlinien gelten auch für Lehrlinge.

18. Diese Richtlinien treten mit 1.4.2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt DA (92), GD-NBI. 16.Stück/1995 außer Kraft.