Richtlinien für das Verhalten im Krankheitsfall
(Zl. A-430-1-2000)
1. Jeder
dienstunfähig erkrankte ÖBB-Angestellte ist gemäß § 13 Abs. 1 AVB
verpflichtet, dies sofort selbst oder durch Dritte seiner
Organisationseinheit zu melden. Ist dies nicht möglich, hat die Meldung
sofort nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu erfolgen. Vorübergehend
versetzte ÖBB-Angestellte haben die Krankmeldung bei der
Beschäftigungsstelle zu erstatten; diese hat die Organisationseinheit zu
verständigen. Die Organisationseinheit bzw. Beschäftigungsstelle kann
festlegen, wer innerhalb ihres Bereiches für die Entgegennahme der Meldung
zuständig ist.
2. Die
Dienstunfähigkeit ist durch den behandelnden Arzt zu bestätigen. Die
Bestätigung ist der Organisationseinheit vorzulegen, wobei die Leiter der
Geschäfts- / Zentralbereiche und Stäbe innerhalb ihres
Verantwortungsbereiches entscheiden können, ob die Bestätigung ab dem
ersten, zweiten oder erst ab dem dritten Krankenstandstag erforderlich
ist. Unabhängig von dieser generellen Regelung kann im Einzelfall eine
davon abweichende Anordnung getroffen werden.
In Zweifelsfällen
erfolgt die Überprüfung der Dienstunfähigkeit durch Kontrollärzte
(ÖBB-Gesundheitsmanager oder ein Arzt der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen).
Nach einem
stationären Spitalsaufenthalt ist die Aufenthaltsbestätigung der
Organisationseinheit vorzulegen. Ist nach einem Spitalsaufenthalt die
Dienstunfähigkeit weiter gegeben, ist sofort der behandelnde Arzt
aufzusuchen und der andauernde Krankenstand bestätigen zu lassen.
3. Die Bestätigung
durch den Arzt erfolgt bei
3.1. Blatt 3 der
Dienstunfähigkeitsbescheinigung
ist sofort der
Organisationseinheit zu übermitteln, Blatt 2 bleibt vorerst beim
ÖBB-Angestellten und ist bei Dienstantritt abzugeben, Blatt 1 dient zur
Krankenstandskontrolle durch den Kontrollarzt und verbleibt vorerst
ebenfalls beim ÖBB-Angestellten.
Anmerkung:
Im Laufe einer Übergangsphase kann es vorkommen, daß noch alte, nur aus
zwei Blättern bestehende Dienstunfähigkeitsbescheinigungen Verwendung
finden. Es ist daher besonders darauf zu achten, welches Blatt welchem
Zweck dient; dies ist auf den einzelnen Blättern jeweils vermerkt.
3.2. Blatt 1 der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
ist der
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (Außenstelle),
Blatt 2 sofort der Organisationseinheit zu übermitteln, Blatt 3 bleibt
vorerst beim ÖBB-Angestellten und ist bei Dienstantritt abzugeben.
4. Auf der ärztlichen
Bestätigung muß neben dem Beginn das voraussichtliche Ende des
Krankenstandes und die Dauer einer allenfalls bewilligten Ausgehzeit
eingetragen sein. Ohne entsprechende Eintragung ist keine Ausgehzeit
bewilligt. Der ÖBB-Angestellte hat die Vollständigkeit der ärztlichen
Bescheinigung zu überprüfen; erforderlichenfalls ist die Ergänzung durch
den Arzt zu verlangen.
Längerfristig
rückdatierte Krankenstandsbescheinigungen sind nur in begründeten Fällen
zulässig. In Zweifelsfällen ist die vorgesetzte Organisationseinheit um
Entscheidung zu ersuchen.
5. Alle Veränderungen
im Krankenstand, wie Bewilligung oder Änderung der Ausgehzeit, Beginn und
Ende einer Anstaltspflege oder eines Kuraufenthaltes, Adressenänderung,
Änderung des voraussichtlichen Endes des Krankenstandes durch den
behandelnden Arzt, beabsichtigter Dienstantritt, Feststellung der
Dienstfähigkeit sind sofort der Organisationseinheit (bzw.
Beschäftigungsstelle) zu melden.
6. Alle ärztlichen
Anordnungen sind zu befolgen. Außerhalb der bewilligten Ausgehzeit darf
die Wohnung grundsätzlich nur zur Behandlung durch einen Arzt oder in
einer Kranken(Kur)anstalt verlassen werden.
7. Die Verrichtung
von Tätigkeiten und Arbeiten, die die Genesung hindern könnten, sowie die
Ausübung einer Nebenbeschäftigung während des Krankenstandes ist
untersagt.
8. Über dienstliche
Aufforderung hat der im Krankenstand befindliche ÖBB-Angestellte den
Kontrollarzt aufzusuchen. Eine derartige Einladung ist gemäß § 14 AVB -
ausgenommen bei Bettlägrigkeit - unbedingt zu befolgen. Die Bettlägrigkeit
ist vom behandelnden Arzt zu bestätigen.
9. Ein beabsichtigter
Wohnungswechsel im Krankenstand darf erst nach Bewilligung durch den
Leiter der Organisationseinheit vorgenommen werden. Dieser kann seine
Entscheidung von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig
machen, wonach aus medizinischen Gründen ein Wohnungswechsel im
Krankenstand nach dem vom ÖBB-Angestellten angegebenen Ort im Inland dem
Genesungsprozeß nicht abträglich ist. Nicht als Wohnungswechsel gilt dabei
die Verlegung des Wohnsitzes eines vorübergehend versetzten
ÖBB-Angestellten oder eines ÖBB-Angestellten mit mehr als einem Wohnsitz
nach dem ständigen bzw. ordentlichen Wohnsitz. Punkt 5 ist jedoch in jedem
Fall zu beachten.
10. Der erkrankte
ÖBB-Angestellte kann ohne neuerliche Konsultierung des behandelnden Arztes
auch vor dem voraussichtlich letzten Tag der Dienstunfähigkeit jederzeit
seinen Dienst antreten, wenn er sich dazu in der Lage fühlt.
11. Erkrankte
ÖBB-Angestellte dürfen jedoch in folgenden Fällen nur nach Feststellung
der Diensttauglichkeit durch einen Arzt des Arbeitsmedizinischen Zentrums
(Fa. Wellcon Gesellschaft mbH) wieder den Dienst antreten (Pkt. 12.7 DV P
32):
11.1. nach einem länger
als 28 Tage dauernden Krankenstand oder
11.2. nach jedem
Spitalsaufenthalt,
wenn sie einer im Anhang
der DV P 32 mit "B" gekennzeichneten Dienstverwendung im Betriebsdienst
angehören.
12. Der
Vorstellungstermin beim Kontrollarzt ist durch das Personalservicecenter
zu vereinbaren (Pkt. 12.2 DV P 32). Seitens der Organisationseinheit ist
sicherzustellen, daß den ÖBB-Angestellten des Betriebsdienstes
(Kennzeichnung "B" im Anhang der DV P 32) die Zugehörigkeit zu einer
solchen Dienstverwendung, sowie die Adresse, die Dienststunden und die
Fernsprechnummer des Arbeitsmedizinischen Zentrums (Fa. Wellcon
Gesellschaft mbH) bekannt sind.
13. Der beim
ÖBB-Angestellten befindliche Teil der Dienst- bzw.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist bei einer allfälligen Vorstellung
beim Kontrollarzt vorzulegen (Pkt. 12.4 DV P 32).
14. Die Leiter der
Organisationseinheiten haben für die Einhaltung der Bestimmungen der
Punkte 1 bis 13 Sorge zu tragen. Bei festgestelltem Fehlverhalten eines
ÖBB-Angestellten im Krankenstand sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu
treffen.
15. Der Krankenstand
endet:
15.1. mit dem letzten
Tag der vom behandelnden Arzt festgesetzten Dienstunfähigkeit;
15.2. mit
Dienstantritt, wenn dieser vor dem Tag des vom Arzt festgesetzten Endes
des Krankenstandes erfolgt.
16. Jeder
ÖBB-Angestellte, der sich in Ausübung seines Dienstes oder auf dem Weg
zwischen Wohnung und Dienstort verletzt, hat den Unfall - auch wenn keine
Dienstunfähigkeit eingetreten ist - sofort der Organisationseinheit zu
melden.
17. Die Bestimmungen
dieser Richtlinien gelten auch für Lehrlinge.
18. Diese Richtlinien
treten mit 1.4.2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt DA (92), GD-NBI.
16.Stück/1995 außer Kraft.