Richtlinien für die Gewährung von Sonderurlaub

(Zl. 22428-1-1995)

1. Gemäß § 16 Abs. 4 AVB hat der ÖBB-Angestellte Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes, wenn er durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seines Dienstes verhindert wird. Derartige Zeiten sowie die im § 18 AVB genannten Fälle werden als Sonderurlaub bezeichnet.

2. Gründe für einen Sonderurlaub gemäß § 16 Abs. 4 AVB sind insbesondere
 

Der Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 16 Abs. 4 AVB umfasst nicht nur Gründe, die in der Person des ÖBB-Angestellten entstanden sind, sondern auch solche, die ihn angehen und ihn entweder durch die unmittelbare Einwirkung an der Dienstleistung hindern oder nach Recht, Sitte und Herkommen wichtig genug erscheinen, ihn davon abzuhalten.
 

3. Der ÖBB-Angestellte ist gemäß § 16 Abs. 5 AVB verpflichtet, die Dienstverhinderung - soferne dies im Hinblick auf die Umstände der Dienstverhinderung möglich ist - vor dessen Eintritt so rechtzeitig mitzuteilen, dass für seine Vertretung vorgesorgt werden kann. Auf Verlangen ist der Grund und die Zeit der Dienstverhinderung zu bescheinigen. Kommt der ÖBB-Angestellte diesen Verpflichtungen nicht nach oder liegt kein Dienstverhinderungsgrund gemäß § 16 Abs. 4 AVB vor, ist nach § 16 Abs. 5, zweiter Satz AVB vorzugehen.
 

4. Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 16 Abs. 4 AVB besteht nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit der Dienstverhinderung. Die Dauer ist von der Art und den Umständen der Dienstverhinderung abhängig.

5. Gemäß § 18 AVB kann dem ÖBB-Angestellten, abgesehen von den Fällen des § 16 Abs. 4 AVB (siehe Punkte 1 bis 4), bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe über vorheriges Ansuchen ein Sonderurlaub gewährt werden. Die Beurteilung des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe obliegt dem Vorgesetzten.
 

6. Besondere Gründe für die Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 18 AVB sind insbesondere
 

7. Der Sonderurlaub ist im Urlaubsvormerk einzutragen. Für die ADV-Erfassung ergehen gesonderte Weisungen.

8. Diese Richtlinien treten mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) in Kraft. Gleichzeitig treten die Dienstanweisung betreffend die Bewilligung von außergewöhnlichen Urlauben gemäß § 58 der DO und Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderungen gemäß § 20 Dilo, Zl. P-1711-2 vom 5.7.1966 mit der hiezu ergangenen ergänzenden DA Zl. 10522-4-1974 vom 18.2.1974, die Dienstanweisung betreffend die Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 58 DO zur Teilnahme an Schulungs- und Fortbildungskursen der Gewerkschaft der Eisenbahner, Zl. 11809-1-1978 vom 28.11.1978 und die hiezu ergangene ergänzende DA, Zl. 10552-1-1982 vom 28.9.1982 in der Fassung der DA Zl. 10552-2-1982 vom 1.12.1982, die Dienstanweisung betreffend die Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 58 DO zur Vorbereitung auf Dienst- oder Fachprüfungen nach Ausbildung in Lehrgängen außerhalb der Dienstzeit (Abendlehrgänge), Zl. 11379-1-1985 vom 31.10.1985, die Dienstanweisung betreffend die Dienstfreistellung von Bediensteten, die in der Zivildienstkommission tätig sind, Zl. 10629-1-1976 vom 22.3.1976, die Dienstanweisung betreffend Dienstfreistellung von Versicherungsvertretern, DA (71), GD-NBl. 8.Stück/1964 und die Dienstanweisung betreffend Gewährung eines Sonderurlaubes aus Anlass eines Kuraufenthaltes, DA (143), GD-NBl. 14.Stk./1988 außer Kraft.