Richtlinien für die Gewährung von Sonderurlaub
(Zl. 22428-1-1995)
1. Gemäß § 16 Abs. 4
AVB hat der ÖBB-Angestellte Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes, wenn
er durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden
während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seines Dienstes
verhindert wird. Derartige Zeiten sowie die im § 18 AVB genannten Fälle
werden als Sonderurlaub bezeichnet.
2. Gründe für einen
Sonderurlaub gemäß § 16 Abs. 4 AVB sind insbesondere
Der Anspruch auf
Sonderurlaub gemäß § 16 Abs. 4 AVB umfasst nicht nur Gründe, die in der
Person des ÖBB-Angestellten entstanden sind, sondern auch solche, die ihn
angehen und ihn entweder durch die unmittelbare Einwirkung an der
Dienstleistung hindern oder nach Recht, Sitte und Herkommen wichtig genug
erscheinen, ihn davon abzuhalten.
Anmerkung 1:
Die Anführung der
Gründe im Punkt 2 ist nur eine beispielsweise. Neben den angeführten
können auch andere gegeben sein, die im Rahmen der Bestimmungen des § 16
Abs. 4 AVB gerechtfertigt sind.
3. Der ÖBB-Angestellte
ist gemäß § 16 Abs. 5 AVB verpflichtet, die Dienstverhinderung - soferne
dies im Hinblick auf die Umstände der Dienstverhinderung möglich ist - vor
dessen Eintritt so rechtzeitig mitzuteilen, dass für seine Vertretung
vorgesorgt werden kann. Auf Verlangen ist der Grund und die Zeit der
Dienstverhinderung zu bescheinigen. Kommt der ÖBB-Angestellte diesen
Verpflichtungen nicht nach oder liegt kein Dienstverhinderungsgrund gemäß
§ 16 Abs. 4 AVB vor, ist nach § 16 Abs. 5, zweiter Satz AVB vorzugehen.
Anmerkung 2:
Die
Meldeverpflichtung besteht in allen Fällen des § 16 Abs. 4 AVB (Pkt. 2),
jedoch werden im Hinblick auf die Umstände der Dienstverhinderung
verschiedene Kriterien zu gelten haben. Bei unvorhergesehenen,
plötzlichen Ereignissen (z.B. Ableben, Feuerwehreinsatz, u.a.) wird eine
Meldung, wie sie bei Erkrankung vorgesehen ist (§ 13 Abs. 1 AVB), bei
anderen Fällen (z.B. Hochzeit, Zeugenvorladungen, u.a.) eine
entsprechend rechtzeitige Bekanntgabe möglich sein.
Gemäß § 16 Abs. 5,
zweiter Satz AVB verliert der ÖBB-Angestellte bei Verletzung der
Meldeverpflichtung den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes, sodass
das Fernbleiben vom Dienst eine Entgeltkürzung rechtfertigt.
Eine Bescheinigung
über Grund und Zeit der Dienstverhinderung wird nur dann zu verlangen
sein, wenn die Angaben des ÖBB-Angestellten bezweifelt werden müssen.
4. Anspruch auf
Sonderurlaub gemäß § 16 Abs. 4 AVB besteht nur für eine verhältnismäßig
kurze Zeit der Dienstverhinderung. Die Dauer ist von der Art und den
Umständen der Dienstverhinderung abhängig.
5. Gemäß § 18 AVB
kann dem ÖBB-Angestellten, abgesehen von den Fällen des § 16 Abs. 4 AVB
(siehe Punkte 1 bis 4), bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe
über vorheriges Ansuchen ein Sonderurlaub gewährt werden. Die Beurteilung
des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe obliegt dem Vorgesetzten.
Anmerkung 3:
Neben den im Pkt. 6
angeführten Gründen können auch andere gegeben sein, die einen
Sonderurlaub gemäß § 18 AVB rechtfertigen. Es ist jedoch stets ein
strenger Maßstab anzulegen, insbesondere ist zu prüfen, ob nicht durch
Diensttausch, Gewährung von Zeitausgleich oder Erholungsurlaub dem
ÖBB-Angestellten die gewünschte Freizeit zur Verfügung gestellt werden
kann.
6. Besondere Gründe für
die Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 18 AVB sind insbesondere
6.1 das Erscheinen bei
Gericht oder anderen Behörden als Partei, Beschuldigter oder
Angeklagter, soferne nicht durch Diensttausch oder andere geeignete
Maßnahmen das Erscheinen ermöglicht werden kann;
6.2 bei Einberufung
zum Präsenz(Zivil)dienst die Erledigung der notwendigen Besorgungen. Der
Sonderurlaub beträgt in diesem Fall einen Tag;
6.3 die Teilnahme
an der von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
veranlassten berufsorientierten Gesundenuntersuchung unter der
Voraussetzung, dass die Untersuchung vollständig in Anspruch genommen
wird. Der Sonderurlaub beträgt in diesem Fall einen Tag;
6.4 Dem
ÖBB-Angestellten, der sich nach Ausbildung in einem vom Unternehmen
veranstalteten Lehrgang außerhalb seiner Dienstzeit (Abendlehrgang) oder
ohne lehrgangsmäßige Ausbildung (Selbststudium) zur Ablegung einer
Dienst-, Zusatz- oder Fachprüfung anmeldet, kann nach erfolgter
Einberufung zur Prüfung über sein Ansuchen nach Diensteszulässigkeit ein
Sonderurlaub von drei Tagen gewährt werden. Sollte der ÖBB-Angestellte
aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, zur Prüfung nicht antreten
oder die Prüfung nicht bestehen, gebührt nach der neuerlichen
Einberufung zur Prüfung bzw. zur Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung
kein weiterer Sonderurlaub.
6.51 Dem
ÖBB-Angestellten wird auf Ansuchen für die Dauer eines Kuraufenthaltes
ein Sonderurlaub gewährt, wenn ein Sozialversicherungsträger
(Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen) oder ein
Bundessozialamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag
leistet und die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines
Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima besteht
und ärztlich überwacht wird.
6.52 Dem
ÖBB-Angestellten wird auf Ansuchen auch für die Dauer der
Unterbringung in einem Genesungsheim ein Sonderurlaub gewährt, wenn
der ÖBB-Angestellte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem
Sozialversicherungsträger (Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen) oder einem Bundessozialamt nach einem chirurgischen
Eingriff oder einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim
eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom
Sozialversicherungsträger oder vom Bundessozialamt getragen werden.
6.53 Die
Gewährung eines Zuschusses zum Landaufenthalt und die Zuerkennung
eines Kurmittelbeitrages bilden keine Grundlage für die Gewährung
eines Sonderurlaubes im Sinne der Punkte 6.51 und 6.52.
6.54 Wird ein
ÖBB-Angestellter während der Dauer der Krankheit, durch die die
Ausübung des Dienstes verhindert wird, in ein Genesungsheim oder eine
Kuranstalt eingewiesen, bedarf es für die Zeit des Kuraufenthaltes
bzw. der Unterbringung in einem Genesungsheim keines Sonderurlaubes im
Sinne der Punkte 6.51 und 6.52. Der ÖBB-Angestellte hat jedoch die
Einweisung in ein Genesungsheim bzw. den Kuraufenthalt seiner
Dienststelle anzuzeigen.
6.55 Die Vorlage
der schriftlichen Genehmigung (Einweisung) des
Sozialversicherungsträgers bzw. des Bundessozialamt gilt als Ansuchen.
6.61 Dem
ÖBB-Angestellten, der eine von der Gewerkschaft der Eisenbahner
ausgestellte Einladung zur Teilnahme an Schulungs- und
Fortbildungskursen der Gewerkschaft der Eisenbahner vorweist, kann auf
Ansuchen ein Sonderurlaub gewährt werden, soferne dadurch keine
wesentliche Beeinträchtigung des Dienstes eintritt. Der Sonderurlaub
ist in dem Ausmaß zu gewähren, das notwendig ist, um eine
ordnungsgemäße Teilnahme an diesen Kursen sicherzustellen; er darf
jedoch im Einzelfall zwei Wochen nicht überschreiten.
6.62 Die Vorlage
der schriftlichen Einladung gilt als Ansuchen.
7. Der Sonderurlaub ist
im Urlaubsvormerk einzutragen. Für die ADV-Erfassung ergehen gesonderte
Weisungen.
8. Diese Richtlinien
treten mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbedingungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) in Kraft. Gleichzeitig treten die
Dienstanweisung betreffend die Bewilligung von außergewöhnlichen Urlauben
gemäß § 58 der DO und Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderungen
gemäß § 20 Dilo, Zl. P-1711-2 vom 5.7.1966 mit der hiezu ergangenen
ergänzenden DA Zl. 10522-4-1974 vom 18.2.1974, die Dienstanweisung
betreffend die Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 58 DO zur Teilnahme
an Schulungs- und Fortbildungskursen der Gewerkschaft der Eisenbahner, Zl.
11809-1-1978 vom 28.11.1978 und die hiezu ergangene ergänzende DA, Zl.
10552-1-1982 vom 28.9.1982 in der Fassung der DA Zl. 10552-2-1982 vom
1.12.1982, die Dienstanweisung betreffend die Gewährung eines
Sonderurlaubes gemäß § 58 DO zur Vorbereitung auf Dienst- oder
Fachprüfungen nach Ausbildung in Lehrgängen außerhalb der Dienstzeit
(Abendlehrgänge), Zl. 11379-1-1985 vom 31.10.1985, die Dienstanweisung
betreffend die Dienstfreistellung von Bediensteten, die in der
Zivildienstkommission tätig sind, Zl. 10629-1-1976 vom 22.3.1976, die
Dienstanweisung betreffend Dienstfreistellung von Versicherungsvertretern,
DA (71), GD-NBl. 8.Stück/1964 und die Dienstanweisung betreffend Gewährung
eines Sonderurlaubes aus Anlass eines Kuraufenthaltes, DA (143), GD-NBl.
14.Stk./1988 außer Kraft.